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Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Freunde der Pader e. V.
- Sitz des Vereins ist Paderborn
§ 2 Vereinszweck
-
Zweck des Vereins ist:
- Die Bedeutung der Pader und des Paderquellgebietes für die Stadt Paderborn stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung zu heben.
- Das Potential der Pader und des Paderquellgebietes in seinen unterschiedlichsten Facetten bekannt zu machen und zu fördern:
- Historisch
- Kulturell
- Ökologisch
- Ökonomisch
- Technisch
- Touristisch
- Energetisch
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitwirkung an, Beauftragung, Vergabe und Durchführung von
- Veranstaltungen, Vorträge
- Veröffentlichungen, Publikationen, Ausstellungen
- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Flyer, Beschilderungen, Führungen, Wettbewerbe
- Projekten, wie z.B. Nachbau eines Funktionsmodells einer Wasserkunst, Maßnahmen zur Verbesserung von Infrastruktur im Bereich der Pader und des Paderquellgebietes, Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Qualität des Wassers und des Umfeldes von Pader und Paderquellgebiet
- sozialen Projekten, z.B. finanzielle Förderung der Zugänglichkeit von Angeboten im Zusammenhang mit der Pader, dem Paderquellgebiet und rund um das Wasser
- Maßnahmen zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit der Pader und des Paderquellgebietes
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung -AO- § 52. Die Aktivitäten des Vereins sind nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, sondern kommen einer breiten Allgemeinheit zu Gute.
- Die Gemeinnützigkeit der Vereinsziele aus § 2 dieser Satzung ist in den Nrn. 8 und 25 des § 52 Abs. 2 -AO- begründet.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit Unterzeichnung des Gründungsprotokolls und endet am 31.12.2012, es gilt als Rumpfgeschäftsjahr. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Körperschaften öffentlichen Rechts oder andere juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Mindest-Beitragshöhe und die Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufen der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie die jährliche Wahl der Kassenprüfer
- Jährliche Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der anderen Gremien des Vereins sowie des Kassenprüfungsberichtes und die Beschlussfassung über die Entlastung
- Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen, oder wenn die Interessen des Vereins es erfordern, oder wenigstens 1/3 der Mitglieder den schriftlichen Antrag dazu stellt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen und geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung trifft mit Ausnahme der Regelung in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei (dem 1. und 2. Vorstand und dem/der Kassierer/in) und höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand kann um Beisitzer/innen erweitert werden. Sie haben dieselben Stimmrechte wie die Vorstandsmitglieder. Wahl und Amtszeit entsprechen Abs. (2). Die Anzahl der Beisitzer/innen darf die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
- Der Vorstand fasst seine Entschlüsse durch Mehrheitsentscheidungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (und Beisitzer/innen) anwesend sind.
- Vorstand oder Beisitzer/innen sind bei Entscheidungen, die ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Verein berühren, nicht stimmberechtigt.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Paderborn e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
- Die Satzung wurde am 26.11.2013 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Satzungsänderungen - auch soweit sie den Vereinszweck berühren - können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wir wollen Paderborns Besonderheit fördern.